„Assistierter Suizid darf niemals zur Antwort auf Einsamkeit, Angst oder mangelnde Versorgung werden“
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2020 zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben fehlt eine klare gesetzliche Regelung zum assistierten Suizid. Welche Unsicherheiten ergeben sich daraus derzeit für Ärzte, Psychologen und Pflegekräfte im Berufsalltag?
Dr. I. Hauth: Besonders schwierig ist die Frage, wie zuverlässig unterschieden werden kann, ob ein Sterbewunsch Ausdruck einer freien autonomen Entscheidung ist oder Folge von Schmerzen, schweren körperlichen Symptomen oder einer behandelbaren psychischen Erkrankung. Gerade in der Psychiatrie wissen wir, dass Suizidwünsche oft ambivalent sind und sich durch Gespräche und Therapie verändern können. Ohne klare Verfahren zur Prüfung der Freiverantwortlichkeit und verbindliche Standards entsteht erhebliche ethische und rechtliche Unsicherheit.
V. Lux: Wegen der unklaren Rechtslage wissen Pflegende oft nicht genau, welche Unterstützung rechtlich zulässig ist. Im Alltag ist häufig unklar, wo Begleitung aufhört und aktive Beihilfe beginnt. Darf eine Pflegefachperson zum Beispiel Informationen geben oder Medikamente bereitstellen? Muss sie den Wunsch melden oder dokumentieren? Die Grenzziehung ist für Pflegende rechtlich schwer einschätzbar.
Welcher rechtliche Rahmen würde aus Ihrer Sicht Orientierung und Sicherheit für die Berufsgruppen bieten?
Dr. I. Hauth: Ein rechtlicher Rahmen muss Selbstbestimmung und Schutz vulnerabler Menschen verbinden. Dazu gehören verpflichtende, ergebnisoffene Beratung, klare Kriterien zur Prüfung der Freiverantwortlichkeit sowie transparente Dokumentations- und Wartefristen, damit Entscheidungen nicht unter Druck entstehen. Gleichzeitig braucht es Gewissensschutz für Ärztinnen und Ärzte. Entscheidend ist, dass Suizidprävention, Palliativmedizin und psychiatrische Versorgung gestärkt werden.
V. Lux: Um Pflegenden Orientierung und Sicherheit zu geben, wäre eine gesetzliche Regelung, die eindeutig festlegt, was erlaubt ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Rolle Pflegekräfte dabei haben, notwendig. Konkret muss geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein assistierter Suizid zulässig ist, welche Schutzmechanismen (z.B. Beratung, Wartefristen) gelten, und wer Unterstützung leisten darf.
Die Schweiz galt lange als Ausweichort für Menschen aus Deutschland, die einen assistierten Suizid wollten. Inzwischen entstehen auch hierzulande Sterbehilfe-Organisationen. Welche praktischen und ethischen Herausforderungen bringt das für medizinische und pflegerische Teams im Umgang mit Sterbewünschen mit sich?
Dr. I. Hauth: Durch die zunehmende Präsenz von Sterbehilfeorganisationen werden Sterbewünsche häufiger und direkter thematisiert. Ärztinnen und Ärzte müssen lernen, Gespräche dazu zu führen; sie brauchen Zeit sowie psychiatrische und palliative Expertise. Aus psychiatrischer Erfahrung wissen wir, dass viele Menschen in schweren Krisen den Tod wünschen, durch Zuwendung und Gespräche aber wieder Perspektiven entwickeln können. Assistierter Suizid darf niemals zur Antwort auf Einsamkeit, Angst oder mangelnde Versorgung werden.
V. Lux: Pflegende haben aufgrund ihres Berufs eine Garantenstellung: Müssen sie einen Suizidversuch immer verhindern, oder dürfen sie den autonomen Willen eines Patienten respektieren? Daher kann es zu Konflikten mit Berufsordnungen und Ethikrichtlinien kommen, zu emotionalen Belastungen im Team oder auch zu persönlichen moralischen Konflikten. Wichtig wäre auf jeden Fall ein Recht auf Verweigerung. Notwendig ist die Auseinandersetzung sowie Reflexion im interprofessionellen Team und eine verbindliche Regelung zum Umgang mit dem Thema in der Einrichtung beziehungsweise Institution.
